"Blood & Honour": Wie der Staat mitmischt (Report München, ARD)
"Führerloser Widerstand". Unter dieser Prämisse agiert - das eigentlich vom Bundesinnenminister im Jahr 2000 verbotene - Netzwerk "Blood & Honour". Dessen einstiger Chef soll jahrelang V-Mann des Staates gewesen sein. Das berichtet das ARD-Politikmagazin 'Report München'. Zunächst soll Stephan S. im engen Kontakt mit dem LKA 514 gestanden haben. Eine Organisationseinheit innerhalb des Berliner Staatsschutzes, die sich mit den Thenen Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus beschäftigte. Und über die wir 1999 eine längere Reportage gemacht haben. Dieses LKA 514 soll Stephan S. im Jahr 2000 an das Bundesamt für Verfassungsschutz 'vermittelt' haben. Dort soll er von 2002 bis 2010 im Einsatz gewesen sein.
Unsere besten Filme: Kreta - Traditionspflege bei der Bundeswehr (1998)
Kreta - 20. Mai 1998. Der Friedhof von Maleme auf der Höhe 107. Ein Treffen ehemaliger Wehrmachtssoldaten. Gedenkfeier für die gefallenen Kameraden.
Die meisten von ihnen gehörten zur Eliteeinheit der Fallschirmjäger, die vor 57 Jahren über der Mittelmeerinsel absprangen. Tausende Soldaten in Hunderten von Flugzeugen griffen in den Morgenstunden des 20. Mai 1941 Kreta an. Mit dieser "Operation Merkur" wollte sich Hitler die Vorherrschaft über dem Mittelmeerraum sichern.
Sprecher (NS-Wochenschau):
"Das Einsatzziel ist erreicht. Die Fallschirmjäger springen in dichten Gruppen ab. Hunderte von Fallschirmjägern zwischen Himmel und Erde. Ein weiterer Flugplatz ist zu nehmen."
Tausende Soldaten liessen bei dieser wohl grössten Luftlandeoperation der Kriegsgeschichte ihr Leben. Zu den Opfern gehörte aber auch die griechische Zivilbevölkerung - Frauen, Kinder und Greise.
Der kleine Ort Kandanos in den kretischen Bergen. Wenige Tage nach der Landung im Mai 1941 stiessen deutsche Truppen hier auf militärischen Widerstand. Als Vergeltung zerstörte die Wehrmacht den ganzen Ort. Heute leben nur noch wenige Augenzeugen, die berichten können was damals geschah. Ioannis Papailiakis und Konstantinos Vardalakis zum Beispiel. Sie waren damals 17 und 12 Jahre alt.
Die meisten von ihnen gehörten zur Eliteeinheit der Fallschirmjäger, die vor 57 Jahren über der Mittelmeerinsel absprangen. Tausende Soldaten in Hunderten von Flugzeugen griffen in den Morgenstunden des 20. Mai 1941 Kreta an. Mit dieser "Operation Merkur" wollte sich Hitler die Vorherrschaft über dem Mittelmeerraum sichern.
Sprecher (NS-Wochenschau):
"Das Einsatzziel ist erreicht. Die Fallschirmjäger springen in dichten Gruppen ab. Hunderte von Fallschirmjägern zwischen Himmel und Erde. Ein weiterer Flugplatz ist zu nehmen."
Tausende Soldaten liessen bei dieser wohl grössten Luftlandeoperation der Kriegsgeschichte ihr Leben. Zu den Opfern gehörte aber auch die griechische Zivilbevölkerung - Frauen, Kinder und Greise.
Der kleine Ort Kandanos in den kretischen Bergen. Wenige Tage nach der Landung im Mai 1941 stiessen deutsche Truppen hier auf militärischen Widerstand. Als Vergeltung zerstörte die Wehrmacht den ganzen Ort. Heute leben nur noch wenige Augenzeugen, die berichten können was damals geschah. Ioannis Papailiakis und Konstantinos Vardalakis zum Beispiel. Sie waren damals 17 und 12 Jahre alt.
TV-Tipp: Wer hat Angst vorm fremden Mann (Panorama - Die Reporter, NDR)
Eine (für die ARD) ungewohnt offene Doku. Mit dem 'Höhepunkt' bei 22:22 min. Ansehen!
Im Wortlaut: NPD wird nicht verboten (Urteil Bundesverfassungsgericht)
Pressemitteilung Nr. 4/2017 vom 17. Januar 2017
Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) vertritt ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept. Sie will die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde und ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Die NPD arbeitet auch planvoll und mit hinreichender Intensität auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin. Allerdings fehlt es (derzeit) an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt, weshalb der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den zulässigen Antrag des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD und ihrer Unterorganisationen (Art. 21 Abs. 2 GG) mit heute verkündetem Urteil einstimmig als unbegründet zurückgewiesen hat.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Der Verbotsantrag ist zulässig. Der Durchführung des Verfahrens steht weder ein Verstoß gegen das Gebot strikter Staatsfreiheit noch eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens entgegen. Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass alle V-Leute auf den Führungsebenen der NPD spätestens zum Zeitpunkt des Bekanntmachens der Absicht, einen Verbotsantrag zu stellen, abgeschaltet waren und eine informationsgewinnende Nachsorge unterblieben ist. Auch ist davon auszugehen, dass die Prozessstrategie der NPD nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht wurde und hinreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um im Rahmen der Beobachtung der NPD hierüber zufällig erlangte Erkenntnisse nicht zu deren Lasten zu verwenden.
Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) vertritt ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept. Sie will die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde und ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Die NPD arbeitet auch planvoll und mit hinreichender Intensität auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin. Allerdings fehlt es (derzeit) an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt, weshalb der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den zulässigen Antrag des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD und ihrer Unterorganisationen (Art. 21 Abs. 2 GG) mit heute verkündetem Urteil einstimmig als unbegründet zurückgewiesen hat.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Der Verbotsantrag ist zulässig. Der Durchführung des Verfahrens steht weder ein Verstoß gegen das Gebot strikter Staatsfreiheit noch eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens entgegen. Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass alle V-Leute auf den Führungsebenen der NPD spätestens zum Zeitpunkt des Bekanntmachens der Absicht, einen Verbotsantrag zu stellen, abgeschaltet waren und eine informationsgewinnende Nachsorge unterblieben ist. Auch ist davon auszugehen, dass die Prozessstrategie der NPD nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht wurde und hinreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um im Rahmen der Beobachtung der NPD hierüber zufällig erlangte Erkenntnisse nicht zu deren Lasten zu verwenden.